Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz passiert den Bundesrat

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz) hat heute den Bundesrat passiert. Damit kann das Gesetz am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten und bis 2016 umgesetzt werden.

Dazu Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr: “In den letzten Jahren und Jahrzehnten haben wir viele Verbesserungen und Fortschritte in der Krebsbekämpfung erzielt. Durch Früherkennung, bessere Informationen und Therapie. Dennoch ist Krebs nach Herz-Kreislauf-Erkrankungen mit mehr als 218.000 Todesfällen pro Jahr die zweithäufigste Todesursache in Deutschland.
Wir alle haben große Angst, an Krebs zu erkranken, und wir alle kennen Menschen, die an Krebs erkrankt sind. Mit dem Gesetz schaffen wir Voraussetzungen, um möglichst die beste Therapie für krebskranke Menschen flächendeckend sicherzustellen. Bundesweit einheitlich geführte klinische Krebsregister werden Erkenntnisse zu Diagnose, Behandlung, Heilungsprozessen oder zu Rückfällen liefern. Die erfolgreichste Krebsbehandlung wird so sichtbar und kommt unmittelbar Patientinnen und Patienten zugute.

Krebskranke Menschen haben Anspruch auf eine Behandlung mit den höchsten Heilungs- und Überlebenschancen. Aber auch in der Früherkennung gehen wir voran. Ob Lebensstil, erbliche Vorbelastung oder das höhere Risiko eines fortgeschrittenen Alters, die Ursachen für Krebs sind vielfältig. Durch frühzeitiges Erkennen der Erkrankung können Leid gemindert und die Heilungschancen verbessert werden. Ausgerichtet an neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen werden die bestehenden Krebsfrüherkennungsangebote für Männer und Frauen weiter entwickelt. Gute Informationen und die freiwillige Teilnahme sind mir dabei wichtig. Bei drei Krebsarten weiß man sicher, dass der Nutzen einer Untersuchung ein mögliches Risiko deutlich übersteigt. Deswegen sollen die Krankenkassen ihre Versicherten künftig regelmäßig anschreiben und zu Brustkrebs-, Darmkrebs-
sowie Gebärmutterhalskrebsfrüherkennung einladen.”

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

– Die maximale Häufigkeit der Inanspruchnahme und die Altersgrenzen der Krebsfrüherkennungsuntersuchungen werden nicht mehr gesetzlich vorgegeben.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt diese künftig nach dem jeweils gültigen Stand des medizinischen Wissens fest.

– Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, für die Europäische Leitlinien zur
Qualitätssicherung von Krebsfrüherkennungsprogrammen vorliegen, werden als sogenannte organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme durchgeführt. Neben dem bereits eingeführten Mammographie-Screening wird es organisierte Früherkennungsprogramme für Gebärmutterhalskrebs und für Darmkrebs geben.
Der G-BA wird verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der
Früherkennungsprogramme für Gebärmutterhalskrebs und für Darmkrebs zu beschließen.
Auf der Grundlage eines Bundestagsbeschlusses von 2002 führte die
Selbstverwaltung im Gesundheitswesen zwischen 2004 und 2009 ein
organisiertes und qualitätsgesichertes Programm zur Früherkennung von
Brustkrebs ein. Frauen zwischen 50 und 69 Jahren werden alle zwei Jahre zum Mammographie-Screening eingeladen.
Wesentliche Merkmale der organisierten
Krebsfrüherkennungsprogramme sind die regelmäßige Einladung der Versicherten zum Krebsfrüherkennungsprogramm, eine konsequente Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle der Programme sowie die
umfassende und verständliche Informationen der Versicherten über Nutzen und Risiken der jeweiligen Untersuchung.

– Die gesetzliche Regelung, die die Höhe der Belastungsgrenze für chronisch Kranke (1 Prozent des Einkommens) an die regelmäßige Inanspruchnahme einer Krebsfrüherkennungsuntersuchung koppelt, entfällt. Damit wird die Freiwilligkeit der Teilnahme an einer Krebsfrüherkennungsmaßnahme gestärkt.

– Einrichtung flächendeckender klinischer Krebsregister durch die Länder.
Die unterschiedlichen klinischen Krebsregister sollen zukünftig in
Deutschland nach möglichst einheitlichen Maßstäben arbeiten. Erfasst werden sollen die Daten der Patienten zu Diagnose, Behandlung, Nachsorge und Rückfälle. Ein in medizinischen Fachkreisen erarbeiteter Datensatz für die Dokumentation von an Krebs erkrankten Menschen bildet die Grundlage für die klinische Krebsregistrierung und sichert ihre Einheitlichkeit. Die Qualitätsunterschiede der Behandlung in den Einrichtungen werden durch die Auswertungen der klinischen Register sichtbar. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Register treten anschließend aktiv in den Dialog mit den Ärztinnen und Ärzten ein, um Qualitätsverbesserungen anzustoßen.
Für den Ausbau der flächendeckenden klinischen Krebsregister stellt die
Deutsche Krebshilfe e.V. 7,2 Millionen Euro bereit, die Länder 800 000 Euro (insgesamt 8 Mio. Euro).
Soweit festgelegte Fördervoraussetzungen vorliegen,
zahlt die gesetzliche Krankenversicherung für jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor zukünftig eine fallbezogene Pauschale von 119 Euro an die klinischen Krebsregister zur Deckung ihrer Betriebskosten.

Die vollständige Presseerklärung des BMG vom 01.03.2013 finden Sie auf unserer Seite unter Presse/Pressespeigel.

Weitere Informationen zum Thema Krebs erhalten Sie unter
http://www.bmg.bund.de/praevention/nationaler-krebsplan.html

http://www.bundesgesundheitsministerium.de/glossarbegriffe/k/krebs.html

Daten und Zahlen zu Krebserkrankungen hat das Robert Koch-Institut unter:
http://www.krebsdaten.de/Krebs/DE/Content/ZfKD/Aktuelles/Teaser_KID.html

http://www.krebsdaten.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Gesundheitsbericht
erstattung/GBEDownloadsK/2012_4_Krebserkrankungen.pdf?__blob=publicationFile

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