Satzung der Interessengemeinschaft der Programmverantwortlichen Ärzte des Mammographie Screening Programms Deutschland IGPVA

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Name des Vereins

Der Name des Vereins lautet:

„IGPVA, Interessengemeinschaft der Programmverantwortlichen Ärzte des Mammographie Screening Programms Deutschland“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”.

§ 2 Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

Der Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Ziele des Vereins

Ziel des Vereins ist es, die berufspolitischen, sozialpolitischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Programmverantwortlichen Ärzte des Mammographie Screening Programms  Deutschland wahrzunehmen und nach außen zu vertreten, sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch unter seinen Mitgliedern zu fördern.

Dies geschieht vor allem durch folgende Maßnahmen:

  1. Wahrnehmung der Interessen der Programmverantwortlichen Ärzte des Mammographie Screening Programms in
  2. Enge Zusammenarbeit mit der Kooperationsgemeinschaft Mammographie, den Referenzzentren Mammographie und mit berufspolitisch und wissenschaftlich tätigen Organisationen.
  3. Unterstützung kooperativer interdisziplinärer Studien zur Vertiefung der Kenntnisse in Diagnostik und Therapie von Brusterkrankungen.
  4. Unterstützung bei der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.
  5. Unterstützung bei der Durchführung von Informationsveranstaltungen und Erstellung sowie Verbreitung von Informationsmaterial zur Förderung des Mammographie Screening Programms in Deutschland.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst:

a) Ordentliche Mitglieder

b) Fördernde Mitglieder

c) Korrespondierende Mitglieder

d) Ehrenmitglieder

e) Passive Mitglieder

 

  1. Ordentliches Mitglied kann jeder Programmverantwortliche Arzt und ein stellvertretender Programmverantwortliche Arzt werden. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht für alle von dem Verein eingerichteten Ämter. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied ist schriftlich zu erklären. Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein in der Verfolgung seiner Ziele unterstützen will. Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und kein Wahlrecht. Die Beitragszahlung erfolgt nach eigenem Ermessen. Über die Aufnahme eines fördernden Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
  3. Zu korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, deren Mitgliedschaft geeignet erscheint, die Verbindungen des Vereins zu fördern. Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied des Vereins. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand nach Billigung durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Korrespondierende Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann Persönlichkeiten angetragen werden, die sich um die Erreichung der Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen und muss von dieser mit Dreiviertelmehrheit gebilligt werden.  Sie haben kein Stimmrecht. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Passives Mitglied kann jeder ehemalige Programmverantwortliche Arzt und stellvertretender Programmverantwortliche Arzt werden. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht. Die Mitgliedschaft als passives Mitglied ist schriftlich zu erklären. Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Ein ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Wunsch zum passiven Mitglied werden. Der Wechsel ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Nimmt ein passives Mitglied seine Tätigkeit als Programmverantwortlicher Arzt wieder auf, wandelt sich seine passive Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft.
    Der Beitrag für passive Mitglieder ist um die Hälfte reduziert.
  6. Der Beitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für die Grundausstattung des Vereins (Büro, Sekretariat, laufende Kosten) wird die Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge angestrebt. Der Beitrag ist ohne besondere Aufforderung im ersten Quartal des Kalenderjahres beziehungsweise beim Eintritt in den Verein einzuzahlen. Der volle Jahresbeitrag wird auch erhoben, wenn jemand erst im Laufe des Geschäftsjahres Mitglied wird oder vor Ende des Geschäftsjahres ausscheidet. In begründeten Fällen kann vom Vorstand für jeweils ein Jahr, eine Herabsetzung oder Stundung des Beitrags gewährt werden. Eine Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen gegen Forderungen an den Verein ist nicht zulässig
  7. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
  8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.  Ein Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen auch nach schriftlicher Aufforderung durch den Kassenführer nicht ausgeglichen hat.

$ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 6) und die Mitgliederversammlung (§ 7).

§ 6 Vorstand

 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden des Vereins,

b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,

d) dem Schriftführer,

e) dem Schatzmeister.

Dem Vorstand können darüber hinaus bis zu zwei Beisitzer angehören.

Es ist anzustreben, dass jede RZ Region im Vorstand vertreten ist.

  1. Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur dann vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  1. Der Vorsitzende des Vereins hat die Aufgabe, die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten.
  1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einberufen. Er muss zusätzlich innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern unter Angaben von Gründen schriftlich beantragt wird.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

b) Erstattung des Tätigkeit- und Rechenschaftsberichtes gegenüber der Mitgliederversammlung;

c) Festsetzung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr und Aufstellung der Jahresabrechnung;

d) Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

e) Einstellung eines Geschäftsführers;

f) Personalplanung

g) Der Vorstand kann zu seiner Beratung Beiräte oder Ausschüsse einrichten. Die Amtszeit der Mitglieder eines Beirates oder Ausschusses endet mit der Abberufung oder dem Ende der Amtszeit des Vorstandes.

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen unter Nutzung von Telekommunikationsmitteln, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax beziehungsweise E-Mail einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Es bedarf der Mitteilung einer Tagesordnung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  1. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  1. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand führt die Geschäfte über diese Amtszeit bis zu Neuwahlen fort.
  1. Den Vorstandsmitgliedern werden die Kosten für Reise, Übernachtung und Verpflegung erstattet, sofern sie im Interesse des Berufsverbandes an Konferenzen teilnehmen (orientiert am Bundesreisekostengesetz).
  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln in direkter geheimer Abstimmung gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit zustande, so entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgen weitere Wahlgänge nach dem Modus des zweiten Wahlgangs. Bewirbt sich nur ein Kandidat um einen Vorstandssitz, so ist eine Wahl durch Handzeichen möglich, sofern die Mehrheit in der Mitgliederversammlung diesem Verfahren zustimmt.
  1. Falls aus besonderen Gründen trotz Ablaufs der Amtsperiode eines Vorstandsmitgliedes ein Nachfolger noch nicht bestellt werden konnte oder der bestellte Nachfolger das Amt noch nicht übernehmen kann, verlängert sich automatisch die Dauer der Amtsausübung des bisherigen Vorstandsmitgliedes, bis ein Nachfolger das Amt übernehmen kann. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand ein anderes Mitglied des Vereines kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen.
  2. Bleibt das Amt eines Beisitzers bei der Vorstandswahl unbesetzt, kann der Vorstand in der laufenden Amtsperiode ein Mitglied, das Interesse an der Vorstandsarbeit bekundet hat, durch einfachen Beschluss bis zur nächsten Vorstandswahl kommissarisch in den Vorstand berufen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
  1. Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder durch den Vorstand acht Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich eingeladen.
  1. Der Vorstand ist ermächtigt, Vereinsmitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden, sie sind einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Vereines schriftlich beantragt.
  1. Die Mitgliederversammlung hat in allen Angelegenheiten des Vereins die oberste Entscheidungsbefugnis. Sie fasst ihre Entschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Insbesondere ist die Mitgliederversammlung allein zuständig für:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

b) Genehmigung des Haushaltsplans und der Jahresabrechnung;

c) Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung ;

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

e) Änderung der Satzung, sofern es sich nicht um eine Änderung gemäß § 88 Ziffer 3. handelt;

f) Erwerb und Veräußerung von Vermögen;

g) Entscheidungen über die Ernennung von Mitgliedern gemäß § 44 Ziff.3 und ;

h) Auflösung des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Sie beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Punkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung vor Beginn der Versammlung entsprechend zu ergänzen. Über in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Änderung der Satzung

  1. Eine Änderung der Satzung einschließlich der Ziele des Vereins kann nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
  2. Ein Antrag auf Satzungsänderung darf nur behandelt werden, wenn dieser als Tagesordnungspunkt vorgesehen ist und der Antrag den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin bekannt gegeben worden ist. Der Vorsitzende ist verpflichtet, einen Antrag auf Satzungsänderung der Mitgliederversammlung zu unterbreiten, wenn dieser acht Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen ist.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand vorgenommen und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit, sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen des Vereins auf den Verein der Deutschen Krebshilfe e.V. zu übertragen, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 3 zu verwenden.

 

 Satzung vom 15. September 2007, zuletzt geändert am 30. Juni 2022.

Stuttgart, der 30.06.2022